Sie rufen die Berufsbetreuung Ihrer Mutter an. Sie wollen wissen, wie es ihr geht, wo sie inzwischen wohnt, ob die letzte Operation gut verlaufen ist. Und Sie bekommen die Antwort: "Dazu kann ich Ihnen nichts sagen, ich unterliege der Schweigepflicht."

Vielen Angehörigen geht es so. Sie sind die Tochter, der Sohn, die Schwester, und ein fremder Mensch weiß mehr über das Leben Ihrer Mutter als Sie selbst. Das fühlt sich falsch an, und die Wut darüber ist verständlich.

Was viele nicht wissen: Seit dem 1. Januar 2023 haben Sie ein gesetzlich verankertes Recht auf Auskunft. Es heißt § 1822 BGB, ist im Zuge der Betreuungsrechtsreform neu eingeführt worden, und es regelt genau diese Situation. In der Praxis kennen es noch nicht alle Berufsbetreuungen gut. Dieser Beitrag erklärt, was Sie verlangen können, wo die Grenzen liegen und wie Sie konkret vorgehen.

Was sich 2023 geändert hat: § 1822 BGB

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde ein neuer Paragraf in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt: § 1822 BGB. Sein Wortlaut:

Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.

Das ist mehr als ein Detail. Vor 2023 gab es keine ausdrückliche gesetzliche Auskunftspflicht der Betreuung gegenüber Angehörigen. Wer fragte, war auf das Wohlwollen der Berufsbetreuung angewiesen. Das war eine bekannte Lücke im alten Recht, und die Reform hat sie geschlossen.

Der Hintergrund: Angehörige sollen nicht mehr isoliert werden können. Wenn Familienmitglieder über Wochen oder Monate keinen Zugang zu Informationen über ihre betreuten Verwandten haben, ist nicht nur die Beziehung belastet. Auch die Kontrolle der Betreuungsführung leidet. Wer nichts weiß, kann auch keine Hinweise an das Gericht geben, wenn etwas schiefläuft.

Wer hat den Anspruch?

Der Anspruch gilt nicht für jeden, der mit der betreuten Person verwandt ist. Das Gesetz spricht von "nahestehenden Angehörigen" und "sonstigen Vertrauenspersonen". Entscheidend ist, dass tatsächlich eine enge Beziehung besteht.

In der Praxis bedeutet das:

  • In der Regel anspruchsberechtigt: Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister, wenn regelmäßiger Kontakt bestand
  • Im Einzelfall auch: Lebensgefährten, enge Freunde, langjährige Vertrauenspersonen, wenn eine echte Nähe nachweisbar ist
  • Eher nicht: Entfernte Verwandte ohne praktische Beziehung, lose Bekannte

Eine harte Liste gibt das Gesetz nicht vor. Die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 19/24445) und der Verweis auf § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG zeigen aber: Es muss eine tatsächliche, persönliche Nähe vorhanden sein, kein bloßes Verwandtschaftsverhältnis.

Wenn Sie selbst in der ersten Gruppe sind und in den letzten Jahren regelmäßig Kontakt zu Ihrem betreuten Angehörigen hatten, sind Sie anspruchsberechtigt. Das müssen Sie nicht beweisen, aber Sie sollten es im Bedarfsfall plausibel darstellen können.

Welche Auskünfte umfasst der Anspruch?

Das Gesetz spricht von "persönlichen Lebensumständen". Die Gesetzesbegründung und juristische Kommentare konkretisieren das. Erfasst sind insbesondere:

  • Die aktuelle Wohnsituation, wo lebt die Person, in welcher Einrichtung, seit wann
  • Der allgemeine Gesundheitszustand, geht es ihr gut, gibt es größere Veränderungen, ist sie im Krankenhaus
  • Die soziale Situation, wer kümmert sich, gibt es Besuche, ist sie isoliert
  • Die wesentlichen Lebensumstände, größere Entscheidungen, die getroffen wurden oder anstehen

Nicht erfasst sind dagegen:

  • Detaillierte medizinische Diagnosen und Behandlungen, das fällt unter die ärztliche Schweigepflicht und das Patientengeheimnis
  • Die genauen Vermögensverhältnisse, Kontostände, Einzelausgaben, Anlagen sind tabu
  • Die vollständige Betreuungsführung, jeder einzelne Handgriff, jede einzelne Korrespondenz
  • Intime persönliche Inhalte, die die betreute Person ausdrücklich nicht teilen möchte

Es geht also um einen Überblick, nicht um eine vollständige Akteneinsicht. Das ist im Detail in einem separaten Artikel zur Akteneinsicht erklärt.

Wo der Anspruch endet: zwei wichtige Grenzen

§ 1822 BGB hat zwei eingebaute Einschränkungen, die Sie kennen sollten.

Erste Grenze: der Wille der betreuten Person

Der Auskunftsanspruch besteht nur, wenn die Auskunft "einem zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht". Wenn die betreute Person ausdrücklich erklärt hat, dass sie keine Informationen an Sie weitergegeben haben möchte, hat das Vorrang.

Das ist nicht selten ein Konfliktpunkt. Manche Angehörige vermuten, die Berufsbetreuung manipuliere die betreute Person, um Auskünfte zu verhindern. In der Praxis ist das schwer nachweisbar. Wenn die betreute Person noch artikulieren kann, was sie will, ist ihr Wille verbindlich, auch wenn er anders ist, als Sie es sich wünschen.

Wenn die Person sich nicht mehr äußern kann, kommt der "mutmaßliche Wille" ins Spiel: Was hätte sie früher, in klarer Verfassung, vermutlich gewollt? Hier können Sie selbst Hinweise geben, frühere Aussagen, das gelebte Familienverhältnis, dokumentierte Wünsche aus einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.

Zweite Grenze: Zumutbarkeit für die Berufsbetreuung

Die Auskunft muss "dem Betreuer zuzumuten" sein. Das heißt: Eine Berufsbetreuung muss nicht wöchentlich Statusberichte an drei verschiedene Angehörige verschicken, wenn sich daraus eine erhebliche Mehrarbeit ergibt.

In der Praxis bedeutet das: Ein bis zwei Anfragen pro Quartal zu wesentlichen Themen sind in der Regel zumutbar. Tägliche Anrufe mit Detailfragen sind es nicht. Wer den Anspruch nutzt, sollte ihn gezielt einsetzen.

Was bleibt von der Schweigepflicht?

Die Berufsbetreuung unterliegt weiterhin einer Verschwiegenheitspflicht. Sie ergibt sich unter anderem aus § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und aus den allgemeinen Treuepflichten gegenüber der betreuten Person.

Das bedeutet: Der § 1822 BGB ist eine Ausnahme von der Verschwiegenheit, kein vollständiger Wegfall. Die Berufsbetreuung muss bei jeder Anfrage abwägen:

  • Ist die anfragende Person tatsächlich nahestehend?
  • Entspricht die Auskunft dem Wunsch oder mutmaßlichen Willen der betreuten Person?
  • Ist sie zumutbar?
  • Welche Inhalte sind durch andere Schweigepflichten (Ärzte, Banken) zusätzlich geschützt?

Eine gute Berufsbetreuung wird diese Abwägung sachlich machen und Auskunft erteilen, wo es passt. Eine konfliktorientierte Betreuung wird die Einschränkungen weit auslegen. Beides kommt in der Praxis vor.

Was Sie tun können

Wenn Sie Auskunft wollen, lohnt es sich, in vier Schritten vorzugehen. Das spart Energie und verhindert, dass Sie sich in Diskussionen verlieren.

1. Stellen Sie eine schriftliche Anfrage

Ein Anruf wird oft mit "Schweigepflicht" beantwortet und versandet. Eine schriftliche Anfrage per E-Mail oder Brief zwingt die Berufsbetreuung zu einer dokumentierten Antwort. Schreiben Sie konkret, was Sie wissen möchten, keine offenen "Wie geht es ihr?", sondern: "Wo wohnt meine Mutter derzeit? Wie ist ihr allgemeiner Gesundheitszustand? Wann hat zuletzt ein persönlicher Kontakt mit Ihnen stattgefunden?"

Berufen Sie sich ausdrücklich auf § 1822 BGB. Das signalisiert, dass Sie die Rechtslage kennen.

2. Setzen Sie eine angemessene Frist

Eine starre Frist nennt das Gesetz nicht. In der Praxis gelten zwei bis vier Wochen als üblich. Die Berufsbetreuung muss nicht sofort antworten, aber auch nicht eine Anfrage monatelang liegen lassen.

3. Wenn keine Antwort kommt: das Betreuungsgericht informieren

Wenn die Berufsbetreuung schweigt oder eine pauschale Ablehnung schickt, können Sie sich an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Das Gericht führt die Aufsicht über die Betreuungsführung (§ 1862 BGB) und kann die Berufsbetreuung zur Auskunft anhalten. Bei wiederholter Pflichtverletzung sieht § 1862 Abs. 3 BGB sogar die Möglichkeit eines Zwangsgelds vor. Ein formloser Brief an das Gericht reicht aus, ein förmlicher Antrag ist nicht nötig.

Wichtig: Beschwerden beim Gericht sollten sachlich formuliert sein und konkrete Punkte benennen. Pauschale Vorwürfe gegen die Berufsbetreuung verhallen häufig.

4. Bei dauerhaftem Konflikt: rechtliche Beratung

Wenn die Auskunft trotz Gerichtsintervention nicht erteilt wird oder wenn weitere Probleme dazukommen, kann eine Beratung sinnvoll sein. Konkrete Anlaufstellen sind ein Anwalt für Betreuungsrecht oder ein örtlicher Betreuungsverein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbetreuer/innen und die regionalen Betreuungsvereine bieten oft erste Auskünfte kostenfrei an.

Wir können Ihnen nicht sagen, was in Ihrem konkreten Fall richtig ist.
Wir können Ihnen aber zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Was realistisch zu erwarten ist

Der § 1822 BGB ist ein wichtiger Hebel, aber kein Wundermittel. Drei nüchterne Punkte zur Einordnung:

Die Berufsbetreuung bleibt außenstehend. Auch mit Auskunftsanspruch ist sie kein Familienmitglied, sondern eine beauftragte Person mit einer eigenen, sachlichen Sicht. Die Antworten werden meist nüchtern ausfallen. Das ist nicht Kälte, sondern ihre Rolle.

Die Reform ist erst drei Jahre alt. Manche Berufsbetreuungen kennen den Paragrafen noch nicht im Detail. Wenn der erste Anlauf scheitert, bedeutet das nicht zwingend bösen Willen. Verweisen Sie auf § 1822 BGB, geben Sie eine zweite Chance, und eskalieren Sie erst dann, wenn nichts hilft.

Wenn die betreute Person die Auskunft nicht will, endet der Anspruch. Das ist die wichtigste Grenze. Wenn Ihre Mutter ausdrücklich sagt, dass sie keinen Kontakt zu Ihnen wünscht, ist das verbindlich, auch wenn es schmerzt. In diesem Fall hilft kein Anwalt, sondern nur das Gespräch mit ihr selbst, soweit möglich.

Anliegen an die Berufsbetreuung schicken?

Viele Berufsbetreuungen haben heute strukturierte Eingangskanäle. Wenn die Berufsbetreuung Ihres Angehörigen mit der Software BetreuerOS arbeitet, finden Sie unter mein.betreueros.de ein Online-Formular für Ihre Anliegen mit Statusverfolgung. Fragen Sie einfach nach, ob Ihre Berufsbetreuung das nutzt.