Wenn die Berufsbetreuung bestellt wird, kommt schnell die Frage: Was kostet das? Aus Sicht der Familie geht es nicht nur ums Geld, sondern auch ums Prinzip. Ein fremder Mensch bekommt Geld für die Arbeit, die "früher die Familie gemacht hat". Diese Sicht ist verständlich, aber sie verkennt, was Berufsbetreuung wirklich leistet. Die Vergütung ist gesetzlich geregelt und vergleichsweise niedrig, gemessen am Stundenaufwand. Wir erklären, wie das System seit 2026 funktioniert.

Eine Reform seit Januar 2026

Zum 1. Januar 2026 ist eine grundlegende Reform der Betreuervergütung in Kraft getreten. Das frühere komplizierte System mit fünf Zeiträumen und drei Vergütungsstufen wurde vereinfacht. Heute gibt es nur noch 16 Pauschalen, die sich aus vier Merkmalen ergeben. Dieses neue System gilt für Vergütungsmonate ab Januar 2026.

Was die Reform nicht ändert: Wer eine ehrenamtliche Betreuung führt, etwa als Tochter oder Sohn, erhält weiterhin keine Vergütung. Auf Antrag steht eine pauschale Aufwandsentschädigung zu. Diese wurde mit der Reform von 425 auf 450 Euro jährlich erhöht (§ 1878 BGB).

Die vier Merkmale, von denen die Höhe abhängt

Jede Berufsbetreuung wird einer von 16 Fallpauschalen zugeordnet. Vier Fragen bestimmen, welche das ist.

Vergütungsstufe der Berufsbetreuung

Stufe 1 oder Stufe 2. Stufe 2 gilt für Berufsbetreuende mit einer für die Tätigkeit nutzbaren Hochschulausbildung, etwa Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Rechtswissenschaft. Stufe 1 gilt für alle anderen, die nach dem Betreuungsorganisationsgesetz registriert sind. Stufe 2 wird höher vergütet.

Wohnform der betreuten Person

Stationär oder andere Wohnform. Als stationär gilt ein Pflegeheim, eine Einrichtung der Eingliederungshilfe oder ein vergleichbarer Ort mit Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Eine eigene Wohnung mit Pflegedienst gilt als andere Wohnform. Die andere Wohnform wird höher vergütet, weil die Berufsbetreuung dort mehr organisieren muss.

Vermögensstatus

Mittellos oder nicht mittellos. Mittellos im Sinne von § 1880 BGB heißt vereinfacht: das Vermögen liegt unter dem Schonvermögen. Dieses liegt nach § 90 SGB XII derzeit bei 10.000 Euro für Alleinstehende. Vermögende werden höher veranschlagt, weil dort regelmäßig Vermögensverwaltung anfällt.

Dauer der Betreuung

Erste 12 Monate oder ab dem 13. Monat. Am Anfang ist der Aufwand höher, weil sich die Berufsbetreuung in den Fall einarbeiten und alle Vorgänge ordnen muss. Ab dem 13. Monat sinken die Pauschalen.

Beispielhafte Beträge

Konkret heißt das: Wenn Ihre Mutter im Pflegeheim wohnt, mittellos ist und die Berufsbetreuung Stufe 1 abrechnet, fallen ab dem 13. Monat monatlich rund 200 bis 230 Euro an. Anderes Beispiel: Sie wohnt zu Hause, hat ein Vermögen über dem Schonvermögen, und die Berufsbetreuung rechnet Stufe 2 ab. Dann sind es in den ersten 12 Monaten rund 480 bis 530 Euro monatlich.

Konkrete aktuelle Werte finden Sie in der Anlage zu § 8 Abs. 1 VBVG oder in den Online-Rechnern verschiedener Fachverbände. Die Werte werden gelegentlich angepasst, deshalb sind unsere Zahlen Richtwerte.

In allen Pauschalen sind enthalten: Porto, Telefon, Fahrtkosten, Schreibauslagen, Verwaltungsaufwand. Nur in Ausnahmefällen kann die Berufsbetreuung zusätzliche Aufwendungen nach §§ 5a und 5b VBVG geltend machen, etwa bei aufwändigen Erbauseinandersetzungen oder umfangreichen Reisen. Dafür braucht sie eine ausdrückliche Genehmigung des Gerichts.

Wer am Ende zahlt

Die Antwort hängt am Vermögensstatus.

Wenn die betreute Person mittellos ist: Die Staatskasse zahlt die Vergütung. Das Geld fließt direkt vom zuständigen Land an die Berufsbetreuung. Die betreute Person selbst zahlt nichts.

Wenn die betreute Person nicht mittellos ist: Die Vergütung wird aus dem Vermögen der betreuten Person entnommen. Voraussetzung ist, dass der Aufgabenkreis Vermögenssorge übertragen wurde. Die Berufsbetreuung darf das Geld also selbst überweisen, aber nur, wenn das Gericht die Vergütung beschlossen hat.

Wie die Abrechnung abläuft

Die Berufsbetreuung rechnet quartalsweise ab. Nach Ablauf von drei Monaten stellt sie beim Betreuungsgericht einen Vergütungsantrag. Das Gericht prüft und setzt die Vergütung durch Beschluss fest.

Wenn die betreute Person mittellos ist, weist das Land die festgesetzte Summe an. Bei nicht mittellosen Betreuten entnimmt die Berufsbetreuung den festgesetzten Betrag aus dem verwalteten Vermögen.

Die Ansprüche der Berufsbetreuung erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten geltend gemacht werden. Das ist eine Ausschlussfrist, kein bloßer Hinweis.

Was die Vergütung nicht abdeckt

Die Pauschale gilt für die Berufsbetreuung selbst. Daneben können andere Kosten anfallen, die nicht aus der Pauschale gedeckt sind.

  • Sondervergütungen nach §§ 5a, 5b VBVG bei besonderen Aufwendungen, immer gerichtlich genehmigt
  • Verfahrenskosten bei strittigen Anträgen, etwa Sachverständigengutachten
  • Anwaltskosten, wenn die Berufsbetreuung rechtliche Vertretung für die betreute Person beauftragt
  • Notarkosten, wenn Beurkundungen nötig sind

Diese Kosten trägt grundsätzlich die betreute Person, falls sie nicht mittellos ist. Bei Mittellosigkeit greift Verfahrenskostenhilfe oder eine entsprechende Übernahme durch das Land.

Wir können Ihnen nicht sagen, was in Ihrem konkreten Fall richtig ist.
Wir können Ihnen aber zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben.

Was Sie als Angehöriger tun können

Rechnen Sie überschlägig. Wenn Sie eine grobe Vorstellung der monatlichen Kosten wollen, multiplizieren Sie die ungefähre Pauschale mit zwölf. Das gibt eine Jahresgrößenordnung. Ein Online-Rechner einer Fachstelle (etwa beim Bundesverband der Berufsbetreuer) hilft bei einer genaueren Schätzung.

Behalten Sie die Frist im Blick. Wenn die betreute Person Vermögen hat, prüfen Sie regelmäßig, ob die Vergütung gezahlt wird. Verspätete Festsetzungen sind in den letzten Jahren häufig gewesen. Eine Rückfrage beim Gericht ist möglich, wenn Auszahlungen ausbleiben.

Hinterfragen Sie Sondervergütungen kritisch. Wenn die Berufsbetreuung über die Pauschale hinaus Geld geltend macht, muss dies gerichtlich genehmigt sein. Sie als Angehöriger können bei dem Gericht nachfragen, welche Sondervergütungen gewährt wurden.

Bei Bedenken: Anregung beim Gericht. Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Vergütung unverhältnismäßig hoch ist, können Sie das beim Gericht anregen. Das Gericht ist allerdings an die gesetzlichen Pauschalen gebunden, persönliche Einschätzungen reichen nicht aus.

Anliegen an die Berufsbetreuung schicken?

Viele Berufsbetreuungen haben heute strukturierte Eingangskanäle. Wenn die Berufsbetreuung Ihres Angehörigen mit der Software BetreuerOS arbeitet, finden Sie unter mein.betreueros.de ein Online-Formular für Ihre Anliegen mit Statusverfolgung. Fragen Sie einfach nach.