Ein Jahr, nachdem die Berufsbetreuung für Ihren Vater eingerichtet wurde, schreibt die Berufsbetreuung einen Bericht. Er geht ans Betreuungsgericht. Das ist Pflicht, geregelt in § 1863 BGB. Der Bericht ist ein zentrales Dokument der laufenden Betreuung. Er zeigt, was im vergangenen Jahr passiert ist, wie es Ihrem Vater geht und ob die Betreuung weiter nötig ist.
Wenn Sie als Angehöriger Einblick in den Bericht erhalten, erfahren Sie viel über die Lage Ihres Vaters. Wenn Sie ihn nicht erhalten, kann Sie das beunruhigen. Beides ist normal. Wir erklären, was im Bericht steht, was nicht, und wie Sie an die Information kommen können.
Drei Berichte, nicht nur einer
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Berichten der Berufsbetreuung an das Gericht:
- Der Anfangsbericht wird innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Berufsbetreuung erstellt. Er beschreibt die Ausgangslage und die geplanten Schritte.
- Der Jahresbericht wird mindestens einmal pro Jahr erstellt. Er beschreibt, was im zurückliegenden Jahr passiert ist.
- Der Schlussbericht wird bei einem Wechsel oder Ende der Betreuung erstellt. Er beschreibt die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen.
Im Folgenden geht es vor allem um den Jahresbericht, weil er die häufigste und zentrale Form ist.
Was nach Gesetz im Jahresbericht stehen muss
§ 1863 Abs. 3 BGB beschreibt die Mindestinhalte des Jahresberichts. Wörtlich heißt es:
Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten. Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen.
Konkret muss der Bericht insbesondere Angaben enthalten zu:
- Persönliche Kontakte: Art, Umfang und Anlass der Kontakte zur betreuten Person, sowie der persönliche Eindruck, den die Berufsbetreuung gewonnen hat.
- Umsetzung der Betreuungsziele: Welche Ziele wurden im vergangenen Jahr verfolgt, welche Maßnahmen ergriffen, was hat gewirkt und was nicht.
- Maßnahmen gegen den Willen: Wenn die Berufsbetreuung Entscheidungen gegen den Willen der betreuten Person getroffen hat, muss das benannt und begründet werden.
- Erforderlichkeit der Betreuung: Ist die Betreuung noch nötig? Sollte der Aufgabenkreis erweitert, eingeschränkt oder die Betreuung ganz aufgehoben werden?
- Wünsche der betreuten Person: Welche Wünsche hat die betreute Person zur weiteren Betreuung geäußert.
- Sichtweise der betreuten Person: Seit der Reform 2023 muss der Bericht auch die Sicht der betreuten Person auf die zentralen Punkte enthalten.
- Besprechungsnachweis: Wann und wie wurde der Bericht mit der betreuten Person besprochen, oder warum war das nicht möglich.
Das ist eine umfangreiche Liste. In der Praxis nutzen viele Berufsbetreuungen die sogenannte Hamburger Mustergliederung 2023, eine empfohlene aber nicht verpflichtende Struktur, oder eigene Vorlagen. Pflicht-Formulare gibt es nicht.
Was im Jahresbericht nicht steht
Genauso wichtig wie das, was drin steht, ist das, was bewusst draußen bleibt.
Keine Rechnungslegung. Der Jahresbericht ist kein Finanzbericht. Wenn der Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, ist die jährliche Rechnungslegung ein separater Pflichtakt nach § 1865 BGB. Sie geht ebenfalls ans Gericht, aber zu einem eigenen Termin und mit eigenen Anlagen. Im Jahresbericht wird oft nur knapp darauf verwiesen, dass die Rechnung separat eingereicht wurde.
Keine medizinischen Details aus Akten. Der Bericht beschreibt den persönlichen Eindruck und nennt vielleicht aktuelle Diagnosen in groben Linien. Detaillierte medizinische Unterlagen, Therapiepläne oder Behandlungsverläufe gehören nicht in den Jahresbericht.
Keine Privatsphäre der Familie. Konflikte mit Angehörigen, Familiengeheimnisse oder sensible Beziehungs-Dynamiken werden in der Regel knapp und sachlich behandelt. Eine Berufsbetreuung, die ihre Aufgabe versteht, schreibt keine Familien-Chronik.
Wer den Bericht zu sehen bekommt
Der Bericht geht an das Betreuungsgericht. Ansonsten bekommt ihn:
- Die betreute Person selbst, bei der vorgeschriebenen Besprechung
- Eine Vorsorgebevollmächtigte, falls vorhanden, soweit der Bevollmächtigte Beteiligter im Verfahren ist
- Förmlich Beteiligte am Betreuungsverfahren, durch Akteneinsicht
Angehörige, die nicht förmlich beteiligt sind, haben keinen automatischen Anspruch auf den Bericht. Sie können ihn aber auf mehreren Wegen erreichen.
Wie Angehörige an den Jahresbericht kommen
Es gibt drei realistische Wege.
1. Direkt bei der Berufsbetreuung anfragen
Der einfachste Weg. Fragen Sie höflich, ob die Berufsbetreuung Ihnen den Bericht aushändigt oder Ihnen die zentralen Punkte mitteilt. Manche Berufsbetreuungen tun das gern, weil es Vertrauen schafft. Manche lehnen ab, weil sie sich an die Verschwiegenheitspflicht nach § 1788 BGB halten. Beides ist rechtlich vertretbar.
Wenn Ihre Mutter der Weitergabe zustimmt, ist es einfacher. Die Berufsbetreuung kann sich dann auf den Auskunftsanspruch nach § 1822 BGB stützen und den Bericht teilen oder zentrale Punkte zusammenfassen. Mehr dazu im Beitrag Was darf die Berufsbetreuung mir sagen, und was nicht?.
2. Akteneinsicht beim Gericht beantragen
Wenn der direkte Weg nicht funktioniert, können Sie beim Betreuungsgericht Akteneinsicht beantragen. Der Jahresbericht ist Teil der Betreuungsakte. Akteneinsicht ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft, entweder die Beteiligung am Verfahren oder ein berechtigtes Interesse. Mehr dazu im Beitrag Akteneinsicht in die Betreuungsakte: Wann sie möglich ist.
3. Beteiligung am Verfahren beantragen
Der nachhaltigste Weg. Wer förmlich beteiligt ist, bekommt den Jahresbericht im Rahmen der Verfahrensakten. Das gilt nicht automatisch für jeden Bericht, aber Sie haben einen privilegierten Zugang zur Akte und werden bei wichtigen Verfahrensschritten informiert.
Was Sie aus dem Bericht ablesen können
Wenn Sie den Bericht in der Hand haben, lohnt sich ein strukturierter Blick. Vier Fragen helfen.
Welche persönlichen Kontakte gab es? Wenn der Bericht nur "telefonische Kontakte" nennt und keine Besuche, ist das ein Hinweis. Vielleicht setzt die Berufsbetreuung die Pflicht zum persönlichen Eindruck nach § 1816 Abs. 4 BGB nicht voll um. Eine Berufsbetreuung mit hoher Fallzahl schafft erfahrungsgemäß drei bis vier Hausbesuche pro Jahr.
Werden Maßnahmen gegen den Willen erwähnt? Wenn die Berufsbetreuung gegen den Willen Ihres Vaters entschieden hat, muss das im Bericht stehen. Tauchen dort Wörter wie "im Sinne des Wohls" oder "im besten Interesse" auf, sollten Sie aufhorchen. Das ist mit der Reform 2023 nicht mehr der Maßstab. Maßstab sind die Wünsche der betreuten Person, ihre Selbstbestimmung.
Welche Wünsche werden zitiert? Der Bericht muss die Sicht der betreuten Person enthalten. Wenn dort keine eigenständigen Aussagen Ihres Vaters auftauchen, sondern nur die Einschätzungen der Berufsbetreuung, ist das ein Mangel.
Wurde der Bericht besprochen? Im Bericht muss stehen, wann und wie die Besprechung mit der betreuten Person stattgefunden hat. Wenn das fehlt oder pauschal verneint wird ("Besprechung war nicht möglich"), kann das ebenfalls ein Hinweis auf Mängel sein.
Wir können Ihnen aber zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Wenn Sie Sorgen haben
Wenn der Jahresbericht Anlass zur Sorge gibt, gibt es Wege. Das kann verschiedene Gründe haben: persönliche Kontakte fehlen, der Wille der betreuten Person wird ignoriert, oder gar kein Bericht wurde eingereicht.
Sie können beim Betreuungsgericht eine Anregung nach § 1862 BGB stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Berufsbetreuung ihre Pflichten erfüllt. Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen kann es Ermahnungen, Auflagen oder im Extremfall eine Entlassung der Berufsbetreuung anordnen. Wie das Gericht die Aufsicht führt und was Sie konkret schreiben können, erklären wir in einem eigenen Beitrag.
Wenn ein Jahresbericht überfällig ist, ist die einfachste Maßnahme zunächst eine schriftliche Erinnerung an das Gericht: Aktenzeichen nennen, Datum des erwarteten Berichts nennen, höflich fragen. Das Gericht reagiert in der Regel binnen weniger Wochen.
Was realistisch zu erwarten ist
Drei Punkte zur Einordnung:
Der Bericht ist kein Drehbuch. Er zeigt einen Ausschnitt, das, was die Berufsbetreuung für berichtenswert hält. Vieles, was im Alltag geschieht, taucht dort nicht auf. Das ist kein Mangel, sondern Charakter des Formats.
Berufsbetreuungen schreiben unterschiedlich. Manche Berichte sind ausführlich und informativ. Andere sind formal und knapp. Das hängt von der Person, der Fallzahl und der konkreten Lage ab. Ein knapper Bericht ist nicht automatisch schlechte Arbeit, ein langer nicht automatisch gute.
Das Gericht prüft, nicht Sie. Die Aufsicht über den Jahresbericht ist Aufgabe des Betreuungsgerichts, nicht der Angehörigen. Sie können Hinweise geben und Akteneinsicht beantragen, aber die Bewertung und etwaige Sanktionen liegen beim Gericht.
Anliegen an die Berufsbetreuung schicken?
Viele Berufsbetreuungen haben heute strukturierte Eingangskanäle. Wenn die Berufsbetreuung Ihres Angehörigen mit der Software BetreuerOS arbeitet, finden Sie unter mein.betreueros.de ein Online-Formular für Ihre Anliegen mit Statusverfolgung. Fragen Sie einfach nach, ob Ihre Berufsbetreuung das nutzt.