Aus Sicht vieler Angehöriger wirkt die Auswahl der Berufsbetreuung wie ein Lotterieprinzip. Eine fremde Person bekommt erhebliche Befugnisse über das Leben des eigenen Vaters oder der eigenen Mutter, und niemand hat sie ausgesucht. Das stimmt aber so nicht. Es gibt klare Regeln, nach denen das Gericht entscheidet, und sie geben sowohl der betreuten Person als auch nahen Angehörigen Möglichkeiten zur Mitwirkung.
Die zentrale Vorschrift ist § 1816 BGB. Sie wurde mit der Reform 2023 neu gefasst und stellt die Wünsche der betreuten Person an die erste Stelle.
Was Eignung im Sinne des Gesetzes bedeutet
§ 1816 Abs. 1 BGB sagt knapp: Das Gericht bestellt eine Person, die geeignet ist. Eignung bedeutet zweierlei.
Erstens: Die Person muss in der Lage sein, die übertragenen Aufgaben rechtlich zu besorgen. Wer als Berufsbetreuung Vermögensangelegenheiten verwaltet, sollte das auch können. Wer eine Gesundheitssorge übernimmt, sollte mit medizinischen Themen umgehen können.
Zweitens: Die Person muss persönlichen Kontakt halten. § 1821 BGB präzisiert, was das heißt. Die Berufsbetreuung muss die betreute Person regelmäßig besuchen und mit ihr sprechen. Ein reiner Schreibtisch-Betreuer, der seine Klienten nie sieht, ist nicht geeignet.
Daraus folgt: Berufsbetreuende müssen Kapazitäten haben. Wer ohnehin 80 Mandate führt, wird eine 81. Person mit hohem Kontaktbedarf nicht ernsthaft betreuen können. Das prüft das Gericht im Einzelfall.
Die Wünsche der betreuten Person sind bindend
Das ist die wichtigste Neuerung der Reform 2023. § 1816 Abs. 2 BGB lautet:
Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet.
Übersetzt: Wenn Ihre Mutter eine konkrete Person als Betreuerin will, muss das Gericht dieser Person den Vorzug geben, es sei denn, sie ist offensichtlich ungeeignet. Das gilt selbst dann, wenn das Gericht eine andere Person für besser hielte. Der Wille der betreuten Person ist kein bloßer Vorschlag, sondern ein Anspruch.
Genauso gilt das Spiegelbild: Wenn Ihre Mutter eine bestimmte Person ablehnt, darf diese Person nicht bestellt werden. Es sei denn, die Ablehnung gilt nicht der konkreten Person, sondern der Bestellung einer Betreuung überhaupt. Diese Unterscheidung trifft das Gericht im Gespräch mit der betroffenen Person.
Auch frühere Wünsche zählen
Was passiert, wenn die betreute Person sich heute nicht mehr klar äußern kann? Auch das regelt § 1816 Abs. 2 BGB: Frühere Wünsche bleiben verbindlich, etwa aus einer Betreuungsverfügung. Wer in gesunden Tagen einen Wunsch geäußert hat, kann sicher sein, dass er später noch zählt.
Wichtig: Wer eine Betreuungsverfügung kennt, muss sie dem Gericht übermitteln. Das ist eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht. Angehörige, die wissen, dass ein solches Dokument existiert, sind verpflichtet, es einzureichen.
Familiäre Beziehungen, wenn kein Wunsch geäußert wurde
Wenn die betreute Person keinen Wunsch äußern kann und es auch keine Betreuungsverfügung gibt, dann greift § 1816 Abs. 3 BGB. Das Gericht muss familiäre Beziehungen und persönliche Bindungen berücksichtigen. Das heißt konkret: Naheliegend ist eine Auswahl aus dem näheren Umfeld, wenn dort geeignete Personen vorhanden sind.
Ehrenamtlich tätige Angehörige werden bevorzugt. Erst wenn niemand aus dem persönlichen Umfeld geeignet oder bereit ist, kommt eine Berufsbetreuung in Frage. Das Gesetz spricht hier eine klare Hierarchie aus: Angehörige zuerst, dann Vereins- oder Berufsbetreuende.
Wer Berufsbetreuende werden darf
Wer hauptberuflich Betreuungen führt, muss seit der Reform 2023 beim Betreuungsgericht registriert sein. Die Registrierung verlangt:
- Persönliche und fachliche Eignung
- Eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Studium, das Sachkunde vermittelt (typischerweise Sozialpädagogik, Pflege, Recht)
- Nachweis eines Sachkunde-Lehrgangs nach § 23 BtOG
- Sich nicht in geordneten finanziellen Verhältnissen befindet (keine Insolvenz)
Die Stammbehörde prüft die Voraussetzungen und führt eine Liste, auf die das Gericht im Bedarfsfall zurückgreift. Diese Registrierungspflicht hat die Qualitätsanforderungen seit 2023 deutlich erhöht.
Wer Berufsbetreuung nicht werden darf
§ 1816 Abs. 6 BGB enthält ein Neutralitätsgebot. Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten gehört, der die betroffene Person versorgt, darf nicht zur Berufsbetreuung bestellt werden. Damit will der Gesetzgeber Interessenkonflikte vermeiden.
Konkret bedeutet das: Eine Mitarbeitende des Pflegeheims, in dem Ihre Mutter wohnt, darf nicht ihre Berufsbetreuung sein. Eine Betreuung durch jemanden des Pflegedienstes, der sie versorgt, ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regel ist streng, und das aus gutem Grund: Wer das Heim betreibt, darf nicht gleichzeitig entscheiden, ob die Person dort bleibt.
Eine Ausnahme gibt es nur, wenn im konkreten Fall keine Interessenkollision zu befürchten ist. Das ist in der Praxis selten.
Wie das Verfahren abläuft
Wenn das Gericht eine Betreuung in Erwägung zieht, läuft das Verfahren grob in folgenden Schritten ab.
Anregung. Jemand regt eine Betreuung an. Das können Angehörige sein, der Hausarzt, das Krankenhaus, das Pflegeheim, die Betreuungsbehörde. Auch eine Selbstanregung ist möglich.
Sozialbericht. Die Betreuungsbehörde erstellt einen Sozialbericht. Sie spricht mit der betroffenen Person, prüft die Lebensumstände und schlägt gegebenenfalls eine geeignete Person als Betreuung vor.
Anhörung. Das Gericht hört die betroffene Person persönlich an. Die richterliche Anhörung ist Pflicht und findet meist zu Hause oder im Pflegeheim statt.
Gutachten. Ein medizinisches Gutachten klärt, ob die Voraussetzungen nach § 1814 BGB erfüllt sind.
Auswahl. Das Gericht entscheidet über die Person der Berufsbetreuung anhand der Kriterien aus § 1816 BGB. Wenn eine konkrete Person gewünscht wurde, wird diese bevorzugt.
Beschluss. Der Bestellungsbeschluss wird der Berufsbetreuung, der betreuten Person und gegebenenfalls den Beteiligten zugestellt.
Wir können Ihnen aber zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Was Sie als Angehöriger tun können
Wünsche frühzeitig dokumentieren. Solange Ihre Mutter sich noch klar äußern kann, sollte sie ihren Wunsch zur Person der Berufsbetreuung schriftlich festhalten, am besten in einer Betreuungsverfügung. Das bindet das Gericht.
Sich selbst als Betreuung anbieten. Wenn Sie bereit sind, das Ehrenamt zu übernehmen, melden Sie sich beim Betreuungsgericht oder bei der Betreuungsbehörde. Das Gesetz bevorzugt Angehörige vor Berufsbetreuenden.
Vor der Anhörung das Gespräch suchen. Wenn Sie Befürchtungen zu einer vorgeschlagenen Person haben, können Sie das dem Gericht mitteilen. Sie sollten dabei sachlich begründen, was Sie für ungeeignet halten.
Nach der Bestellung das Gespräch suchen. Auch wenn die Auswahl nicht in Ihrem Sinne war, lohnt ein erstes Gespräch mit der bestellten Berufsbetreuung. Eine gute Beziehung zur Berufsbetreuung erleichtert vieles in der Folge.
Anliegen an die Berufsbetreuung schicken?
Viele Berufsbetreuungen haben heute strukturierte Eingangskanäle. Wenn die Berufsbetreuung Ihres Angehörigen mit der Software BetreuerOS arbeitet, finden Sie unter mein.betreueros.de ein Online-Formular für Ihre Anliegen mit Statusverfolgung. Fragen Sie einfach nach.