Geld ist sensibel. Wenn ein anderer Mensch die Finanzen eines Elternteils oder Ehepartners führt, entstehen Fragen, manchmal auch Sorgen. Stimmt der Kontostand? Wofür wurden Beträge ausgegeben? Wer kontrolliert, was die Berufsbetreuung tut? Diese Fragen sind nicht unbescheiden. Aber sie haben rechtliche Antworten, die viele Angehörige nicht kennen.
Dieser Beitrag erklärt, wie die Vermögensführung in der rechtlichen Betreuung kontrolliert wird, was Sie als Angehöriger einsehen dürfen und was nicht, und wann sich eine vage Sorge zu einem begründeten Verdacht verdichtet. Wichtig vorab: Die meisten Berufsbetreuungen führen das Vermögen sorgfältig. Konkrete Veruntreuungen sind selten, aber sie kommen vor. Wer aufmerksam ist, ohne misstrauisch zu werden, hilft am meisten.
Das System der Kontrolle
Das deutsche Betreuungsrecht hat ein mehrstufiges Kontrollsystem für die Vermögensführung. Es ist nicht perfekt, aber es ist vorhanden, und es greift in der Praxis häufiger als man denkt.
Die erste Stufe: Vermögensverzeichnis am Anfang
Sobald die Berufsbetreuung das Vermögen übernimmt, muss sie ein Vermögensverzeichnis erstellen. § 1835 BGB verlangt eine vollständige Aufstellung: alle Konten, alle Wertanlagen, Immobilien, Schmuck, Schulden. Dieses Verzeichnis wird beim Betreuungsgericht eingereicht und ist der Ausgangspunkt jeder weiteren Kontrolle.
Wer als Angehöriger befürchtet, dass schon zum Anfang Vermögen "verloren gegangen" ist, sollte zuerst das Vermögensverzeichnis ansehen, falls Beteiligung am Verfahren besteht. Aus ihm ergibt sich der Stand zum Zeitpunkt der Bestellung.
Die zweite Stufe: Sperrvereinbarung mit der Bank
§ 1845 BGB verlangt für Anlagekonten eine sogenannte Sperrvereinbarung. Sie bedeutet: Die Berufsbetreuung kann allein nicht über das Anlagegeld verfügen. Jede Verfügung braucht eine gerichtliche Genehmigung. Die Bank ist informiert und gibt das Geld nicht ohne diese Genehmigung frei.
Wichtig zu unterscheiden: Das Verfügungsgeld nach § 1839 BGB ist davon ausgenommen. Es liegt auf einem normalen Girokonto und ist für die laufenden Ausgaben gedacht: Pflegeheim, Miete, Nebenkosten, Lebenshaltung. Hier kann die Berufsbetreuung selbständig verfügen.
Die Grenze zwischen Verfügungs- und Anlagegeld wird vom Gericht bestimmt. Praktisch bewegt sich Verfügungsgeld meist im Bereich von zwei bis drei Monaten Lebenshaltungskosten. Größere Beträge gehören aufs gesperrte Anlagekonto.
Die dritte Stufe: Jährliche Rechnungslegung
§ 1865 BGB verpflichtet die Berufsbetreuung zur jährlichen Rechnungslegung beim Betreuungsgericht. Diese Rechnung ist nicht eine kurze Notiz, sondern eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben über das Rechnungsjahr, mit Belegen.
Das Gericht prüft diese Rechnung nach § 1866 BGB. Es kann Belege anfordern, Rückfragen stellen, einzelne Posten beanstanden. In der Praxis ist diese Prüfung unterschiedlich tief, je nach Auslastung des Gerichts. Auffällige Beträge werden aber regelmäßig hinterfragt.
Wichtig: Die jährliche Rechnungslegung schützt nicht vor allem. Sie ist eine nachträgliche Prüfung. Wer im Frühjahr 2026 Geld entnimmt, wird im Frühjahr 2027 darauf geprüft. Das Kontrollsystem ist deshalb auf Sperrvereinbarung plus Genehmigungspflicht angewiesen, nicht nur auf die Jahresrechnung.
Die vierte Stufe: Genehmigungspflicht für besondere Geschäfte
Bestimmte Vermögensgeschäfte sind nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts wirksam. Die wichtigsten:
Anderweitige Geldanlage (§ 1848 BGB): Wenn die Berufsbetreuung das Vermögen anders anlegen will als auf einem gesperrten Anlagekonto, braucht sie eine Genehmigung. Aktien, Fonds, alternative Investments – nichts davon ohne Gericht.
Schenkungen (§ 1854 Nr. 8 BGB): Schenkungen aus dem Vermögen der betreuten Person sind grundsätzlich nur mit Genehmigung möglich. Die einzige Ausnahme: Schenkungen, die nach den Lebensverhältnissen der betreuten Person angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich sind. Eine 50-Euro-Schenkung zum Geburtstag eines Enkels: meist unproblematisch. Eine 5000-Euro-Schenkung an die eigene Familie: genehmigungspflichtig.
Wohnungskündigung (§ 1833 BGB): Wenn die Berufsbetreuung die Wohnung der betreuten Person kündigen oder verkaufen will, braucht sie ebenfalls eine Genehmigung. Das ist nicht direkt Vermögensführung, aber oft eng verbunden, weil die Wohnung wesentlicher Vermögensbestandteil ist.
Erbschaftsangelegenheiten (§ 1851 BGB): Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften, Erbteilung, Vermächtnisse – alles genehmigungspflichtig.
Befreite Betreuung als Sonderfall
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Vom Gericht "befreite" Berufsbetreuungen nach §§ 1859, 1860 BGB. Eine Befreiung ist möglich, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Anforderungen an Sperrvereinbarung und Einzelgenehmigungen für den konkreten Fall unverhältnismäßig sind. Das kommt etwa vor, wenn die betreute Person nur ein geringes Vermögen hat oder wenn die Berufsbetreuung über lange Zeit verlässlich gearbeitet hat.
Wenn eine Befreiung vorliegt, gelten die Schutzmechanismen nicht oder nur eingeschränkt. Wer Sorgen hat, sollte deshalb wissen, ob im konkreten Fall eine Befreiung vorliegt. Diese Information steht in der Bestellungsurkunde.
Was Angehörige einsehen dürfen, und was nicht
Hier liegt ein häufiges Missverständnis. Angehörige haben keinen automatischen Anspruch auf Einsicht in die Vermögensführung. Was Sie sehen dürfen, hängt von Ihrem Status und vom Wunsch der betreuten Person ab.
Wenn die betreute Person zustimmt
Der unkomplizierteste Weg ist das Einverständnis der betreuten Person. Wenn Mutter oder Vater wünscht, dass Tochter oder Sohn die Kontoauszüge sehen kann, muss die Berufsbetreuung diesem Wunsch in der Regel nachkommen. Die Berufsbetreuung handelt nach dem Willen der betreuten Person, das gilt auch für die Frage, wer informiert wird.
Wenn die betreute Person dazu noch in der Lage ist, lohnt sich ein ruhiges Gespräch. Eine schriftliche Erklärung, dass die Berufsbetreuung der Tochter oder dem Sohn regelmäßig die Vermögensübersicht zur Verfügung stellen soll, ist eine einfache Lösung. Sie schützt die betreute Person nicht, weil die Hauptkontrolle weiter beim Gericht liegt, aber sie schafft Transparenz innerhalb der Familie.
Wenn die betreute Person nicht mehr selbst entscheiden kann
Schwieriger wird es bei fortgeschrittener Demenz oder anderen Erkrankungen, bei denen die betreute Person nicht mehr klar entscheiden kann, wer was sehen darf. Hier hat die Berufsbetreuung das letzte Wort, gebunden an den mutmaßlichen Willen der betreuten Person und an § 1821 BGB.
Ein Angehöriger kann darum bitten, informiert zu werden, hat aber keinen Anspruch. Wenn die Berufsbetreuung mit dem Hinweis auf die Schweigepflicht keine Auskunft gibt, ist das rechtlich vertretbar, auch wenn es emotional schwer aushaltbar ist.
Akteneinsicht nur bei förmlicher Beteiligung
Wer förmlich am Verfahren beteiligt ist nach § 7 FamFG oder § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, hat einen anderen Status. Mit Beteiligung kommt ein Recht auf Akteneinsicht. Darüber lässt sich dann auch das Vermögensverzeichnis und die jährliche Rechnungslegung einsehen.
Wer Sorgen um die Vermögensführung hat und keine Beteiligung besitzt, sollte den Antrag auf förmliche Beteiligung stellen. Das eröffnet die Akte und damit die Möglichkeit, das Vermögensverzeichnis selbst zu prüfen.
Nach dem Tod der betreuten Person
Eine Sondersituation: Nach dem Tod der betreuten Person haben die Erben einen vollen Auskunftsanspruch. Die Schlussrechnung wird ihnen zugänglich gemacht. Wer als Tochter oder Sohn erbt, kann die gesamte Vermögensführung der Berufsbetreuung rückblickend einsehen. Auch eventuelle Ansprüche der Erbengemeinschaft gegen die Berufsbetreuung können dann verfolgt werden.
Sorge oder Verdacht: Was ist der Unterschied?
Hier liegt der wichtigste Punkt des ganzen Themas. Eine vage Sorge ist nicht dasselbe wie ein begründeter Verdacht. Wer beides verwechselt, eskaliert vorschnell und verliert Glaubwürdigkeit beim Gericht. Wer Sorgen nicht ernst nimmt, übersieht eventuell wirkliche Pflichtverletzungen.
Was zur normalen Sorge gehört
Diese Beobachtungen sind in der Regel nicht alarmierend, auch wenn sie sich unangenehm anfühlen.
Die Berufsbetreuung gibt keine spontane Auskunft über Kontostände. Das ist rechtlich korrekt. Ohne Einverständnis der betreuten Person oder förmliche Beteiligung besteht kein Auskunftsanspruch.
Es gibt regelmäßige Ausgaben für Pflegeheim, Medikamente, persönliche Bedürfnisse. Diese summieren sich. Was nach viel klingt, ist oft nur die Summe vieler kleinerer Posten über zwölf Monate.
Eine Anschaffung wurde getätigt, die Sie nicht für nötig halten. Das Urteil über Notwendigkeit liegt aber bei der Berufsbetreuung in Abstimmung mit der betreuten Person, nicht bei Ihnen als Angehöriger.
Die jährliche Rechnungslegung dauert. Das ist branchenüblich. Berufsbetreuungen führen oft 30 bis 50 Mandate parallel. Eine Rechnungslegung Mitte des Jahres für das Vorjahr ist nicht ungewöhnlich.
Was begründeter Verdacht ist
Bei diesen Beobachtungen lohnt sich eine genauere Klärung.
Konkrete, mehrere Abbuchungen mit unklarem Verwendungszweck, die Sie über die Kontoauszüge der betreuten Person nachvollziehen können, wenn diese Ihnen vorliegen.
Eine deutliche Veränderung des Lebensstandards der betreuten Person ohne erklärbare Ursache. Wenn das Pflegeheim plötzlich Beschwerden über ausbleibende Zahlungen schickt, obwohl die finanzielle Lage davor stabil war.
Eine Schenkung in nennenswerter Höhe ohne Gerichtsgenehmigung, von der Sie konkret Kenntnis haben. Schenkungen über die übliche Gelegenheitsschwelle hinaus brauchen Genehmigung. Wer ohne diese gibt, verletzt seine Pflichten.
Eine ungewöhnlich enge wirtschaftliche Verbindung zwischen Berufsbetreuung und Dritten, die die betreute Person betrifft. Etwa Beauftragung von Dienstleistern, die der Berufsbetreuung nahestehen, ohne dass die betreute Person das selbst wollte.
Konkrete Aussagen der betreuten Person über fehlendes Geld, von denen Sie wissen, dass sie nicht durch eine Krankheit verzerrt sind.
Was Sie konkret tun können
Wenn Sorgen aufkommen, ist die Reihenfolge entscheidend.
Schritt 1: Eigene Beobachtungen sortieren
Schreiben Sie konkret auf, was Sie beobachtet haben, mit Datum und gegebenenfalls Beleg. "Die Pflege wird nicht mehr bezahlt" ist beobachtbar. "Ich habe das ungute Gefühl, dass etwas nicht stimmt" ist eine Wahrnehmung, kein Beleg. Diese Trennung hilft, später sachlich aufzutreten.
Schritt 2: Sachliche Anfrage bei der Berufsbetreuung
Eine konkrete Frage zu einem konkreten Punkt. "Mir ist aufgefallen, dass die Heimkosten zweimal angemahnt wurden. Können Sie mir bestätigen, dass diese Forderungen geklärt sind?" Sachlich, ohne Vorwurf.
Eine professionelle Berufsbetreuung antwortet auf solche Fragen. Wenn keine Antwort kommt, dokumentieren Sie das. Es ist ein erster Anhaltspunkt.
Schritt 3: Förmliche Beteiligung beantragen
Wenn Sie noch nicht förmlich beteiligt sind und Sorgen anhaltend bleiben, ist das der wichtigste Schritt. Mit Beteiligung können Sie das Vermögensverzeichnis und die Rechnungslegung einsehen. Ohne sind Ihre Möglichkeiten begrenzt.
Schritt 4: Anregung an das Betreuungsgericht
Wenn konkrete Pflichtverletzungen in der Vermögensführung Anlass zur Sorge geben, kann eine Anregung nach § 1862 BGB an das Gericht sinnvoll sein. Das Gericht prüft dann nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann Belege anfordern, die Rechnungslegung vorziehen, oder im Extremfall einen Aufgabenkreis entziehen.
Wichtig: Die Anregung muss konkret sein. "Ich habe das Gefühl, etwas stimmt nicht" reicht nicht. "Ich habe Belege dafür, dass die Heimkosten dreimal nicht bezahlt wurden und gleichzeitig keine Erklärung dafür vorliegt" ist konkret.
Schritt 5: Im Extremfall Strafanzeige
Wenn der Verdacht auf strafbare Handlungen besteht, etwa Untreue nach § 266 StGB, ist eine Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft möglich. Das ist ein scharfer Schritt, der nur mit konkreten Anhaltspunkten und besser mit anwaltlicher Begleitung gegangen werden sollte.
Ein falsch erhobener Verdacht kann selbst rechtliche Folgen haben. Wer eine Berufsbetreuung wegen vermuteter Untreue anzeigt, ohne konkrete Belege zu haben, riskiert Gegenklagen wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede.
Was Sie vermeiden sollten
Drei Muster machen es schlimmer.
Über Dritte ermitteln. Wer bei der Bank anruft und versucht, an Kontoauszüge zu kommen, ohne Berechtigung, riskiert Strafanzeigen wegen Ausspähens. Wer Pflegekräfte ausfragt über Beträge, bringt diese in eine schwierige Lage. Die Wege zur Auskunft führen über die betreute Person, die Berufsbetreuung oder das Gericht, nicht über Dritte.
Den Verdacht öffentlich machen. Wer in der Verwandtschaft oder im Freundeskreis offen ausspricht, die Berufsbetreuung "klaue", begeht möglicherweise üble Nachrede, wenn kein Beleg vorliegt. Sorgen gehören in den geschützten Raum: Anwalt, Betreuungsverein, Gericht.
Eigenständig Geld zurückholen. Wer der betreuten Person Geld gibt oder Anschaffungen finanziert, ohne mit der Berufsbetreuung abzusprechen, kann unbeabsichtigt rechtliche Probleme schaffen. Die Vermögensführung liegt in der Hand der Berufsbetreuung, nicht der Angehörigen.
Was zu wissen entlastet
Die Vermögenskontrolle in der rechtlichen Betreuung ist nicht perfekt, aber sie funktioniert in den meisten Fällen. Das Gericht prüft die Rechnungslegung. Banken halten Sperrvereinbarungen ein. Schenkungen oberhalb der Gelegenheitsschwelle brauchen Genehmigung. Wer als Berufsbetreuung systematisch unsauber arbeitet, fällt früher oder später auf.
Wo das System Schwächen hat, sind die kleineren Posten. Eine Berufsbetreuung kann über das Verfügungsgeld breit verfügen, und einzelne Ausgaben werden nicht jedes Mal vom Gericht hinterfragt. Hier hilft Aufmerksamkeit, aber keine Eskalation bei jeder Unklarheit.
Und: Berufsbetreuungen sind in der Regel keine Vermögensverwalter, sondern Menschen mit hoher Arbeitslast, juristischer und sozialer Verantwortung, oft schlechter Vergütung pro Stunde. Die meisten arbeiten korrekt. Wer das im Blick behält, kann konkrete Anhaltspunkte ernst nehmen, ohne in einen Dauer-Generalverdacht zu verfallen.
Anliegen an die Berufsbetreuung schicken?
Eine sachliche Nachfrage ist oft der erste richtige Schritt. Wenn die Berufsbetreuung Ihres Angehörigen mit der Software BetreuerOS arbeitet, finden Sie unter mein.betreueros.de ein Online-Formular für Ihre Anliegen mit Statusverfolgung.