Sie erfahren, dass die Berufsbetreuung Ihres Vaters die Wohnung kündigen will. Oder dass eine Operation ansteht, der die Berufsbetreuung in seinem Namen zustimmen soll. Oder dass eine Bank-Anweisung erteilt wurde, von der Sie noch nichts wussten. Die Frage liegt nahe: Darf sie das überhaupt?
Vielen Angehörigen ist nicht bewusst, wie eng der Gesetzgeber die Befugnisse einer Berufsbetreuung an manchen Stellen führt. In bestimmten Bereichen kann eine Berufsbetreuung gar nicht allein entscheiden, sondern braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das ist eine bewusste Schutzschicht, die das Gesetz eingebaut hat, damit die wichtigsten Entscheidungen eines Lebens nicht ohne eine zweite Instanz fallen.
Fünf Bereiche fallen unter diesen Genehmigungsvorbehalt: lebensgefährliche ärztliche Eingriffe, freiheitsentziehende Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahmen, die Aufgabe der Wohnung sowie Schenkungen und große Vermögensgeschäfte. Danach folgt, was die Berufsbetreuung ohne Gericht sehr wohl darf, auch wenn es sich für Sie als Angehörige falsch anfühlt.
Bei lebensgefährlichen ärztlichen Eingriffen
Geregelt in § 1829 BGB. Es geht um Eingriffe, die für die betreute Person lebensgefährlich oder mit dem Risiko schwerer und länger dauernder Gesundheitsschäden verbunden sind. In solchen Fällen reicht die Einwilligung der Berufsbetreuung nicht aus. Sie braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der amtliche Wortlaut spricht von Maßnahmen, bei denen "die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet".
Dasselbe gilt umgekehrt: Wenn die Berufsbetreuung eine medizinisch angezeigte Maßnahme ablehnen will, bei der das Unterbleiben die gleichen Folgen hätte, ist auch die Verweigerung der Einwilligung genehmigungspflichtig. Die Berufsbetreuung kann also weder einer riskanten Operation zustimmen noch eine lebensverlängernde Behandlung beenden, ohne dass das Gericht prüft, ob das dem Willen des Betreuten entspricht.
Ausnahme: Wenn Aufschub Gefahr bringt, etwa bei einem akuten Notfall im Krankenhaus, darf der Eingriff auch ohne vorherige Genehmigung erfolgen. Die Berufsbetreuung muss die Genehmigung dann unverzüglich nachholen.
Eine weitere wichtige Ausnahme: Wenn die Berufsbetreuung und der behandelnde Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung dem in einer Patientenverfügung festgehaltenen Willen entspricht, ist die Genehmigung nicht nötig. Das ist die praktische Bedeutung einer früh aufgesetzten Patientenverfügung, sie spart in der entscheidenden Stunde das Gerichtsverfahren.
Bei freiheitsentziehender Unterbringung
Geregelt in § 1831 BGB. Wenn eine betreute Person gegen ihren Willen in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht werden soll, ist das nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Die Voraussetzungen sind eng. Es muss die Gefahr bestehen, dass die Person sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Oder dass eine notwendige medizinische Behandlung ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann.
Der gleiche Schutz gilt für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen innerhalb einer Einrichtung. Das sind etwa Bettgitter, Fixierungen, abgeschlossene Zimmertüren oder die Gabe von sedierenden Medikamenten zur Ruhigstellung. Wenn solche Maßnahmen regelmäßig oder über einen längeren Zeitraum eingesetzt werden, gilt § 1831 Abs. 4 BGB, der die Genehmigungspflicht entsprechend ausdehnt.
In der Praxis ist das eine der wichtigsten Schutzvorschriften überhaupt. Wenn Ihre betreute Mutter in einer Pflegeeinrichtung Bettgitter erhält, weil sie nachts zu fallen droht, muss dafür ein gerichtlicher Beschluss vorliegen. Wenn ein solcher Beschluss fehlt, ist die Maßnahme rechtswidrig, auch wenn sie pflegerisch nachvollziehbar wäre.
Bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen
Geregelt in § 1832 BGB. Hier setzt das Gesetz die höchste Schwelle. Wenn die Berufsbetreuung in einen ärztlichen Eingriff einwilligen will, der dem natürlichen Willen der betreuten Person widerspricht, müssen sieben strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem: Der Eingriff muss zum Wohl der Person erforderlich sein, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Es muss zuvor versucht worden sein, sie zu überzeugen. Andere Maßnahmen müssen aussichtslos sein. Und der Nutzen muss die Beeinträchtigungen deutlich überwiegen. Plus: Der Eingriff muss in der Regel stationär in einem Krankenhaus erfolgen.
Ein Detail, das die rechtliche Lage gerade in Bewegung versetzt: Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) entschieden, dass die ausnahmslose Bindung an das Krankenhaus teilweise verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2026 nachbessern. Bis dahin gilt die bisherige Regelung weiter. Wer hier konkrete Fragen hat, wendet sich an einen Anwalt oder den örtlichen Betreuungsverein, das Thema ist juristisch komplex und ändert sich.
Bei Aufgabe der Wohnung
Geregelt in § 1833 BGB. Die Wohnung ist nach dem Verständnis des Gesetzes der Lebensmittelpunkt. Sie darf eine Berufsbetreuung deshalb nicht einfach kündigen, vermieten oder anderweitig aufgeben. In folgenden Fällen braucht sie jeweils die Genehmigung des Betreuungsgerichts:
- Kündigung des Mietverhältnisses
- Willenserklärung auf Aufhebung des Mietverhältnisses
- Vermietung des Wohnraums an Dritte
- Verfügung über ein Grundstück, soweit damit der Wohnraum aufgegeben wird
Vorgeschaltet ist eine Anzeigepflicht: Sobald die Berufsbetreuung beabsichtigt, den Wohnraum aufzugeben, oder sobald dies aus anderen Gründen droht, etwa weil Pflegeheimaufenthalt absehbar wird, muss sie das Gericht unverzüglich informieren. Das gibt allen Beteiligten Zeit zur Prüfung, bevor Fakten geschaffen werden.
Materielle Schranke: Eine Wohnungsaufgabe gegen den Willen der betreuten Person ist nur in zwei engen Fällen zulässig. Erstens, wenn der Wohnraum nicht mehr finanziert werden kann. Zweitens, wenn die häusliche Versorgung trotz aller ambulanten Hilfen zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen würde. Beides muss konkret belegt sein, eine pauschale Erklärung reicht nicht.
Wenn die Wohnung Ihrer betreuten Angehörigen also gegen den Willen aufgegeben werden soll, haben Sie als Angehörige zwei Hebel. Erstens die Anzeige beim Gericht. Zweitens, wenn Sie förmlich beteiligt sind, die Beschwerde gegen die Genehmigungsentscheidung. Beides ist im separaten Beitrag zur förmlichen Beteiligung erklärt.
Bei Schenkungen und großen Vermögensgeschäften
Geregelt in § 1854 BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch listet acht Kategorien von Rechtsgeschäften auf, bei denen die Berufsbetreuung die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht. Die für Angehörige relevantesten:
- Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen aus dem Vermögen der betreuten Person, außer es handelt sich um angemessene oder übliche Gelegenheitsgeschenke. Das schließt das verbreitete Missverständnis aus, eine Berufsbetreuung könne mal eben einen größeren Geldbetrag an andere Familienmitglieder oder Dritte verschenken.
- Kreditaufnahmen, mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit auf dem Girokonto.
- Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, etwa Erbverträge oder Erbverzichte.
- Vergleiche, bei denen der Streitwert über 6 000 Euro liegt, mit einigen Ausnahmen.
- Wechsel und Schuldverschreibungen.
Was nicht unter § 1854 BGB fällt, sind die alltäglichen Vermögensgeschäfte: die Miete bezahlen, das Pflegeheim begleichen, Rechnungen zahlen, Geld vom Konto abheben für laufende Bedürfnisse. Solche Routine-Geschäfte sind Teil der normalen Vermögensverwaltung und brauchen keine gerichtliche Genehmigung. Was sie aber sehr wohl brauchen, ist die jährliche Rechnungslegung beim Gericht, also der Nachweis, wofür das Geld ausgegeben wurde. Mehr dazu im Beitrag zum Jahresbericht.
Wir können Ihnen aber zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben.
Was die Berufsbetreuung umgekehrt sehr wohl darf
Viele Angehörige erleben Verhalten der Berufsbetreuung, das sich falsch anfühlt, aber rechtlich erlaubt ist. Hier eine kurze Klarstellung, damit Erwartungen und Realität näher beieinander liegen.
Schweigen darf sie, in Grenzen. Die Berufsbetreuung unterliegt einer Verschwiegenheitspflicht, unter anderem nach § 203 StGB. Sie darf Ihnen nicht alles erzählen, was sie über den Alltag der betreuten Person weiß. Seit 2023 gibt es zwar mit § 1822 BGB eine Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen über die persönlichen Lebensumstände. Diese Pflicht hat aber zwei Grenzen: den Willen der betreuten Person und die Zumutbarkeit. Wenn die betreute Person ausdrücklich nicht möchte, dass Sie informiert werden, ist das verbindlich. Wir haben dazu einen separaten Beitrag.
Entscheidungen treffen, die Sie nicht teilen. Wenn die Berufsbetreuung der betreuten Person zustimmt, dass diese im Pflegeheim wohnen bleiben will, obwohl Sie eine Rückkehr in die Familie wünschen, ist das keine Pflichtwidrigkeit. Seit der Reform 2023 ist der Wunsch der betreuten Person nach § 1821 Abs. 2 BGB der zentrale Maßstab. Was die Berufsbetreuung umsetzt, ist primär der festgestellte Wille der betreuten Person, nicht der Wille der Angehörigen.
Sich selten melden. Die Berufsbetreuung hat keine ausdrückliche Pflicht, sich bei Angehörigen zu melden. Ihre Pflicht ist der regelmäßige persönliche Kontakt zur betreuten Person selbst, geregelt in § 1821 Abs. 5 BGB. Wenn Sie nichts hören, ist das nicht automatisch eine Pflichtverletzung. Was Sie tun können: aktiv nachfragen, am besten schriftlich, und sich auf § 1822 BGB berufen.
Aufwendungen abrechnen, die hoch wirken. Die Vergütung einer Berufsbetreuung folgt einer gesetzlichen Pauschale nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Die monatlichen Beträge variieren nach Aufgabenkreis, Wohnort und Vermögensstatus der betreuten Person. Was hoch wirkt, ist meist eine korrekt abgerechnete Pauschale, nicht ein Anzeichen für Pflichtwidrigkeit. Mehr dazu im Beitrag zu den Kosten.
Wenn Sie eine Pflichtverletzung vermuten
Wenn Sie konkret vermuten, dass die Berufsbetreuung gegen eine der oben genannten Genehmigungspflichten verstößt, gibt es einen klaren Weg: eine Anregung an das Betreuungsgericht. Gemeint sind etwa die Wohnung, die ohne Genehmigung gekündigt wird, oder eine größere Schenkung ohne Gerichtsbeschluss. Das Gericht führt nach § 1862 BGB die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit der Berufsbetreuung. Bei Pflichtverletzungen kann es Anordnungen erlassen, Zwangsgeld festsetzen oder im Extremfall die Berufsbetreuung entlassen.
Wichtig zu wissen: Eine Anregung ist kein Antrag im rechtlichen Sinne, sondern eine Mitteilung von Tatsachen an das Gericht. Sie hat einen sachlichen Ton, beschreibt konkrete Beobachtungen und enthält keine pauschalen Vorwürfe. Pauschale Beschwerden über die Berufsbetreuung verhallen häufig.
Anregung an das Gericht formulieren?
Wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung haben, hilft unser Werkzeug bei der sachlichen Formulierung. Sechs Anlässe zur Auswahl, alles bleibt in Ihrem Browser. Sie finden es unter Anregung an das Betreuungsgericht.